Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebot und Umfang der Lieferung
Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als
angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den
Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
Lieferers maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche
Abreden müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden.
Die in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung bzw.
diesen beigefügten Unterlagen (Kataloge, Beschreibungen,
Zeichnungen usw.) enthaltenen Angaben, wie z.B. Maße und Gewichte,
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Der Besteller übernimmt volle
Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie
Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster und dergleichen.
2. Preis- und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto
und Wertsicherung nicht ein. Bei Kleinstbestellungen im Werte von
weniger als EUR 25,- netto wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,-
erhoben. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber
ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit des Lieferers.
Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Die
Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden
Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten
a) bei laufender Geschäftsverbindung spätestens 30 Tage nach
Rechnungsdatum;
b) innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto;
c) bei erstmaliger Geschäftsverbindung, Reparaturen und dergleichen
im Voraus oder bei Versandbereitschaft;
d) kleinere Beträge werden der Sendung nachgenommen.
Teillieferungen werden sofort berechnet. Montagekosten sind sofort
nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Scheck und Wechsel gelten erst
mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des
Bestellers. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist wird
– unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – eine
Verzugsentschädigung in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und –Spesen
für offene Geschäftskredite berechnet. Die Zurückhaltung von
Zahlungen oder Aufrechnung nicht anerkannter Gegenansprüche des
Bestellers ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug des Bestellers oder
eine nicht genügende Auskunft berechtigen den Lieferer,
Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden
Aufträge zu beanspruchen. Wenn eine Sistierung des Vertrages
vereinbart wird, ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten
Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung
der bestellten Teile noch auszuführende Teilarbeiten sofort fällig
und zahlbar.
3. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis
zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherheit für die Saldoforderung. Der Besteller darf den
Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch
dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu
benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt,
die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Fristsetzung und
ohne Rücktritt herauszuverlangen und solange zu behalten, bis der
Kaufpreis voll bezahlt ist. Die hieraus entstehenden Kosten trägt
der Käufer. Der Lieferer ist auch berechtigt, die Ware sofort nach
der Zurücknahme oder später in Anrechnung auf den Kaufpreis
endgültig zurückzunehmen. In diesem Falle schreibt der Lieferer dem
Kunden seinen Einstandspreis am Tage der Zurücknahme abzüglich der
Rücknahmespesen und der durch Beschädigungen, Veränderungen oder
Gebrauch eingetretener Wertminderungen gut. Der Besteller darf das
Eigentum des Lieferers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und
nur solange er nicht im Verzug ist, veräußern; er ist zum
Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung des vorbehaltenen
Liefergegenstandes ferner nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die
Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß folgender
Bestimmungen auf den Lieferer übergeht. Die Forderungen des
Bestellers aus jedem Weiterverkauf des vorbehaltenen
Liefergegenstandes werden bereits jetzt an uns abgetreten, bei
einem Verkauf zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen jedoch nur in Höhe des Wertes des vorbehaltenen
Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller
verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns
bekanntzugeben. Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit
anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so
gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig
Miteigentum im Sinne §947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für
ihn mit in Verwahrung behält. Im Falle der Weiterveräußerung finden
die Bestimmungen des zweiten Absatzes entsprechend Anwendung.
4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer
vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Willens des Lieferers liegen – gleichviel, ob im Werk des Lieferers
oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten – z.B. Fälle höherer
Gewalt, behördliche Maßnahmen und andere unverschuldete
Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen,
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind vom Lieferer
auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstehen. Nachträglich vom Besteller
gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur
Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von
neuem zu laufen beginnt. Eine Verzugsentschädigung wird nicht
gewährt. Wir der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferer
nicht zu vertreten hat, ist dieser nach Anzeige der
Versandbereitschaft berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern. Die Lagerung kann auch
außerhalb des Werkes erfolgen. Das gleiche gilt bei Unmöglichkeit
der Versendung.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile ab Werk
oder Niederlassung des Lieferers auf den Besteller über, und zwar
auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage
vereinbart wurden. Verzögert sich der Versand infolge Umständen,
die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich
nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.
6. Haftung für Mängel und Lieferung
Für Sachmängel leistet der Lieferer ausschließlich in der Weise
Gewähr, dass er seine eigenen Gewährleitungsansprüche gegen seine
Vorlieferanten und Hersteller mit Gefahrübergang an den Kunden
abtritt und den Kunden durch Erteilung von Auskünften und
Aushändigung erforderlicher Unterlagen bei der Geltendmachung
dieser Ansprüche unterstützt. In der Mitteilung von technischen
Merkmalen und Eigenschaften der gelieferten Ware und in der Angabe
eines bestimmten Verwendungszwecks ist nicht die Zusicherung
besonderer Eigenschaften im Sinne des Gesetzes zu sehen. Für die
Verletzung eigener Untersuchungs-, Belehrungs- und
Verkehrssicherungspflichten haftet der Lieferer nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit. Alle Ansprüche aus mangelhafter
Lieferung oder aus der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher
Nebenpflichten verjähren, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang. Die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches über Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben
gültig mit der Maßgabe, dass bei nicht verborgenen Mängeln
Ansprüche ausscheiden, wenn der Mangel nicht binnen 10 Tagen seit
Gefahrenübergang schriftlich beim Lieferer reklamiert war.
7. Rücktrittsrecht und sonstige Rechte
Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziff. 4, die zu einer
Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den
Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers
ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die
wirtschaftlichen Verhältnisse sich so verändert haben, dass dem
Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Lieferers.
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis
sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten
Göppingen. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers
zu klagen. Bedingungen des Bestellers, die mit diesen
Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer
nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt
werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich
widersprochen hat.
Stand 11.01.2012