Heike Traub Hydraulik Pneumatik Industriebedarf
AGB
http://www.traub-hydraulik.de/agb.html

© 2019 Heike Traub Hydraulik Pneumatik Industriebedarf
Startseite - Kontakt - Impressum

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Angebot und Umfang der Lieferung
Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden müssen vom Lieferer ebenfalls schriftlich anerkannt werden. Die in Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung bzw. diesen beigefügten Unterlagen (Kataloge, Beschreibungen, Zeichnungen usw.) enthaltenen Angaben, wie z.B. Maße und Gewichte, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Besteller übernimmt volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster und dergleichen.

2. Preis- und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Bei Kleinstbestellungen im Werte von weniger als EUR 25,- netto wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,- erhoben. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit des Lieferers. Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus. Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten
a) bei laufender Geschäftsverbindung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum;
b) innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto;
c) bei erstmaliger Geschäftsverbindung, Reparaturen und dergleichen im Voraus oder bei Versandbereitschaft;
d) kleinere Beträge werden der Sendung nachgenommen.
Teillieferungen werden sofort berechnet. Montagekosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist wird – unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – eine Verzugsentschädigung in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und –Spesen für offene Geschäftskredite berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug des Bestellers oder eine nicht genügende Auskunft berechtigen den Lieferer, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen. Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführende Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar.

3. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Fristsetzung und ohne Rücktritt herauszuverlangen und solange zu behalten, bis der Kaufpreis voll bezahlt ist. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Lieferer ist auch berechtigt, die Ware sofort nach der Zurücknahme oder später in Anrechnung auf den Kaufpreis endgültig zurückzunehmen. In diesem Falle schreibt der Lieferer dem Kunden seinen Einstandspreis am Tage der Zurücknahme abzüglich der Rücknahmespesen und der durch Beschädigungen, Veränderungen oder Gebrauch eingetretener Wertminderungen gut. Der Besteller darf das Eigentum des Lieferers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und nur solange er nicht im Verzug ist, veräußern; er ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung des vorbehaltenen Liefergegenstandes ferner nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß folgender Bestimmungen auf den Lieferer übergeht. Die Forderungen des Bestellers aus jedem Weiterverkauf des vorbehaltenen Liefergegenstandes werden bereits jetzt an uns abgetreten, bei einem Verkauf zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen jedoch nur in Höhe des Wertes des vorbehaltenen Liefergegenstandes. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugeben. Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum im Sinne §947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn mit in Verwahrung behält. Im Falle der Weiterveräußerung finden die Bestimmungen des zweiten Absatzes entsprechend Anwendung.

4. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten – z.B. Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen und andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Bau- und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind vom Lieferer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt. Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt. Wir der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, ist dieser nach Anzeige der Versandbereitschaft berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern. Die Lagerung kann auch außerhalb des Werkes erfolgen. Das gleiche gilt bei Unmöglichkeit der Versendung.

5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile ab Werk oder Niederlassung des Lieferers auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurden. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach dem Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.

6. Haftung für Mängel und Lieferung
Für Sachmängel leistet der Lieferer ausschließlich in der Weise Gewähr, dass er seine eigenen Gewährleitungsansprüche gegen seine Vorlieferanten und Hersteller mit Gefahrübergang an den Kunden abtritt und den Kunden durch Erteilung von Auskünften und Aushändigung erforderlicher Unterlagen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche unterstützt. In der Mitteilung von technischen Merkmalen und Eigenschaften der gelieferten Ware und in der Angabe eines bestimmten Verwendungszwecks ist nicht die Zusicherung besonderer Eigenschaften im Sinne des Gesetzes zu sehen. Für die Verletzung eigener Untersuchungs-, Belehrungs- und Verkehrssicherungspflichten haftet der Lieferer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Alle Ansprüche aus mangelhafter Lieferung oder aus der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten verjähren, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben gültig mit der Maßgabe, dass bei nicht verborgenen Mängeln Ansprüche ausscheiden, wenn der Mangel nicht binnen 10 Tagen seit Gefahrenübergang schriftlich beim Lieferer reklamiert war.

7. Rücktrittsrecht und sonstige Rechte
Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziff. 4, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit führen, berechtigen den Lieferer unter Ausschluss irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ganz oder teilweise zum Rücktritt, wenn seit Auftragserteilung die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so verändert haben, dass dem Lieferer die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Lieferers. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Göppingen. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer nicht verbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

Stand 11.01.2012